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BGB § 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht

BGB § 2262 Benachrichtigung der Beteiligten durch das Nachlassgericht

[ Auszug: Das Nachlassgericht hat die Beteiligten, welche bei der Eröffnung des Testaments nicht zugegen gewesen sind, von dem sie betreffenden Inhalt des Testaments in ... ]